FLG-Schulbibliothek

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Bibliotheksordnung

§1 Allgemeines
Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Schulangehörigen (Schüler, Lehrer, sonstige Mitarbeiter der Schule, Eltern, Geschwisterkinder) zugelassen.
Die öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.
§2 Verhalten in der Schulbibliothek
Die Einrichtungen der Schulbibliothek sind sorgfältig zu behandeln.
In ihren Räumen ist es nicht erlaubt zu essen und zu trinken.
Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass die anderen Besucher nicht gestört werden und der Büchereibetrieb nicht behindert wird.
Den Anordnungen der aufsichtführenden Kräften ist Folge zu leisten.
Die Aufsicht in der Schulbibliothek übt im Auftrag des Schulleiters das Hausrecht aus.
Im übrigen gilt die Schul- und Hausordnung.
§3 Ausleihe, Rückgabe, Verlängerung, Vorbestellung, Anschaffung
Die Medien der Schulbibliothek können gegen Vorlage des Benutzerausweises entliehen werden.
Die Leihfrist beträgt für Bücher 2 Wochen; für andere Medienarten i.d.R. 7 Tage. Bei überschreiten der Leihfrist wird der Benutzer schriftlich, per Mail, telefonisch oder über den Klassenlehrer gemahnt. Hierfür fällt eine Gebühr nach §6 Abs.3 an.
Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen, und Mängel sind gegebenenfalls den aufsichtsführenden Kräften zu melden. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
Medien aus dem Präsenzbestand können nicht außer Haus entliehen werden, es sei denn, die Aufsicht stimmt einer Kurzausleihe zu (1-2 Tage).
Spiele können nur innerhalb des Schulgebäudes für die Dauer eines Schultages ausgeliehen werden. Die öffnungszeiten der Bibliothek sind dabei zu beachten. Die Bibliotheksmitarbeiter müssen Ausnahmen von dieser Regel ausdrücklich genehmigen.
Bei überschreitung der Leihfrist wird eine Gebühr fällig, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte oder nicht. Nach acht Wochen werden die entliehenen Medien und die angefallenen Gebühren im Verwaltungs-zwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen eingezogen.
Auch zur Rückgabe der entliehenen Medien ist die Vorlage des Benutzerausweises erforderlich.
Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern sowie die Zahl der Entleihungen und Vorbestellungen zu begrenzen.
Die Leihfrist kann vor Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist dabei das entliehene Medium vorzulegen.
Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der Be-nutzer wird benachrichtigt, sobald das vorgemerkte Medi-um zur Abholung bereit liegt.
Ist der Benutzer mit der Rückgabe entliehener Medien in Verzug oder hat er geschuldete Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen.
Mit Schulabschluss und bei vorzeitigem Abgang von der Schule sind alle entliehenen Medien abzugeben.
Anschaffungsvorschläge können jederzeit in der Bibliothek abgegeben werden. Folgende Angaben sollten hierbei möglichst gemacht werden: Autor, Titel, Erscheinungsjahr, ISBN und Preis. Nach positiver Erledigung eines Anschaffungsvorschlags wird der Benutzer schriftlich, per Mail, telefonisch oder über den Klassenlehrer informiert.
§4 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung
Die aus der Schulbibliothek entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln. Auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung.
Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass entliehene Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden.
Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
Festgestellte Schäden und der Verlust entliehener Medien sind sofort zu melden. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben.
Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter ist unabhängig von einem Verschulden für jede Beschädigung, jede Nichtrückgabe und jeden Verlust der Schulbibliothek gegenüber schadensersatzpflichtig. Ebenso haftet er für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen. Die Ersatzleistung bemisst sich nach § 6 und ist 14 Tage nach Anforderung fällig.
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien und Programme entstehen.
Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.
Ergänzende Benutzungsregelungen für die EDV-Nutzung werden in einer gesonderten Nutzungsordnung geregelt.

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